Gegen das Argument der Beklagten, die Reservationsgebühr von Fr. 40'000.00 stelle ein Entgelt für das Exklusivrecht dar, spricht weiter, dass diese Fr. 40'000.00 im Erfolgsfalle an den Kaufpreis angerechnet worden wären (AB 4 f.: "Anzahlung") und damit der Verkäuferin und gar nicht der Beklagten, welche der Klägerin die Exklusivität zugestand, zugekommen wäre. Die Reservationsgebühr stand im Erfolgsfall wirtschaftlich betrachtet daher der Verkäuferin und nicht der Beklagten zu.