und 10) und entspricht auch dem Wesen eines Reservationsvertrags. Es handelt sich bei der Gewährung der Exklusivität nach Bezahlung der Reservationsgebühr daher nicht um eine spezifische mit der Klägerin getroffene Vereinbarung, sondern um eine Standardvereinbarung. Die Exklusivität ergibt sich daher bereits aus der Standardvereinbarung (siehe oben E. 2.3.2.1/c) und nicht erst durch die Individualvereinbarung (siehe oben E. 2.3.2.1/b). Gegen das Argument der Beklagten, die Reservationsgebühr von Fr. 40'000.00 stelle ein Entgelt für das Exklusivrecht dar, spricht weiter, dass diese Fr. 40'000.00 im Erfolgsfalle an den Kaufpreis angerechnet worden wären (AB 4 f.: