2.3.2.2. Subjektive Vertragsauslegung Zu untersuchen ist zunächst, ob ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien festgestellt werden kann. Die schriftlichen Willenserklärungen der Parteien (KB 3) sind jedenfalls identisch. Demnach handelt es sich bei der Reservationsgebühr in der Höhe von Fr. 40'000.00 nicht, wie es die Beklagte behauptet, um ein besonders vereinbartes Entgelt für die der Klägerin bis zum 1. April 2024 gewährte exklusive Kaufmöglichkeit. Korrekt ist zwar, dass dem Interessenten mit der Bezahlung der Reservationsgebühr ein Exklusivrecht gewährt wird (siehe oben E. 2.3.2.1/c). Diese Bestimmung ist jedoch in allen drei Reservationsvereinbarungen dieselbe (AB 6