Fr. 40'000.00 seien für die Gewährung eines Exklusivrechts bezahlt worden und habe daher nicht einer Formvorschrift unterstanden und sei deshalb auch nicht nichtig. Demnach liegt kein Konsens-, sondern ein Auslegungsstreit vor. Es gilt daher, die strittigen Vertragsbestimmungen auszulegen und deren Inhalt zu ermitteln.