Die Parteien sind sich demgegenüber uneinig über den Inhalt dieser Bestimmungen, weshalb sie sich auch über die Frage der Nichtigkeit der entsprechenden Bestimmungen uneinig sind. Die Klägerin ist der Ansicht, die Reservationsgebühr in der Höhe von Fr. 40'000.00 stelle eine Konventionalstrafe dar und folge wegen ihrer Formungültigkeit der Nichtigkeit des gesamten Vorvertrags. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, die 47 BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT (Fn. 29), Art. 22 N. 8 ff. m.w.N. - 17 -