Verkäuferin "verfallen" sollte, wie die Beklagte besonders hervorhebt (Duplik Rz. 40; Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2026, S. 9). Der erste Reservationsvertrag hätte damit öffentlich beurkundet werde müssen. Mangels Einhaltung dieser Formvorschrift ist der erste Reservationsvertrag (KB 3) grundsätzlich nichtig.