Es handelt sich in diesen Konstellationen um Verträge zu Gunsten Dritter, die dennoch als Vorverträge zu qualifizieren sind.47 Demnach ist der erste Reservationsvertrag (KB 3) zwischen der Klägerin und der Beklagten als parteidifferenter Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag, der zwischen der Klägerin und der Verkäuferin abzuschliessen gewesen wäre, zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund überrascht es auch nicht, dass die Reservationsgebühr gemäss Vertragswortlaut an die Beklagte und nicht an die