braucht, die den anschliessenden Hauptvertrag abschliessen. Vielmehr sind bei sog. parteidifferenten Vorverträgen andere Parteien beteiligt. Es handelt sich in diesen Konstellationen um Verträge zu Gunsten Dritter, die dennoch als Vorverträge zu qualifizieren sind.47 Demnach ist der erste Reservationsvertrag (KB 3) zwischen der Klägerin und der Beklagten als parteidifferenter Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag, der zwischen der Klägerin und der Verkäuferin abzuschliessen gewesen wäre, zu qualifizieren.