10 und 48). Ebenso liege keine Konventionalstrafe vor, da es gerade nicht um die Nichterfüllung eines Kaufvertrags mit der Grundstückeigentümerin gehe, sondern rein um eine mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung betreffend Exklusivität (Duplik Rz. 10 und 12; Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2026, S. 9 und 12). Richtig ist zwar, dass die Beklagte den ersten Reservationsvertrag in eigenem Namen abschloss (KB 3), also nicht im Namen der Verkäuferin, weshalb diese auch nicht Vertragspartei wurde.