Die Beklagte macht geltend, beim ersten Reservationsvertrag (KB 3) habe es sich nicht um einen einklagbaren Vorvertrag zu einem Kaufvertrag gehandelt (Antwort Rz. 18). Der erste Reservationsvertrag sei nicht mit der Verkäuferin, sondern einzig mit der Beklagten abgeschlossen worden (Duplik Rz. 10; Protokoll der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2026, S. 12). Demnach handle es sich nicht um einen formbedürftigen Vorvertrag zu einem Grundstückkaufvertrag (Duplik Rz. 10 und 48).