Der Bereicherte kann sich darauf aber nur berufen, wenn er nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass der erlangte Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erfolgte (Art. 3 Abs. 2 ZGB).44 Ist der Bereicherte bösgläubig, hat er die Bereicherung auch dann zurückzuerstatten, wenn er nicht mehr bereichert ist.45 Bösgläubigkeit ist anzunehmen, wenn der Bereicherte beim Empfang der Leistung oder später um deren Grundlosigkeit wusste oder hätte wissen müssen oder wenn er bei der Entäusserung mit der Rückerstattungspflicht hätte rechnen müssen.46