vorgenommen hätte, so braucht er die Bereicherung nicht zurückzuerstatten.42 Zwar wird der gute Glaube hinsichtlich des Fehlens einer Rückerstattungspflicht zum Zeitpunkt der Entäusserung vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB).43 Der Bereicherte kann sich darauf aber nur berufen, wenn er nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass der erlangte Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erfolgte (Art. 3 Abs. 2 ZGB).44 Ist der Bereicherte bösgläubig, hat er die Bereicherung auch dann zurückzuerstatten, wenn er nicht mehr bereichert ist.45