Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der gutgläubig Bereicherte durch die Rückerstattungspflicht geschädigt wird.40 Ist die Bereicherung jedoch für etwas verwendet worden, das der Bereicherte auch sonst aus eigenen Mitteln getätigt hätte, so hat er dies bei seinen Ausgaben erspart (Ersparnisbereicherung), womit die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung entfällt.41 Verwendet der gutgläubige Bereicherte die grundlos erhaltene Leistung demgegenüber für etwas, das er ohne das Erhaltene nicht