Die Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der gutgläubig Bereicherte durch die Rückerstattungspflicht geschädigt wird.40