Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Leistet eine Partei folglich in Kenntnis der Nichtigkeit eines Vertrags, ist die Rückforderung der Leistung aufgrund von Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen.37 Bei der Prüfung, ob ein Irrtum vorliegt, ist jedoch kein allzu strenger Massstab anzulegen.38 Der Irrtum braucht auch nicht entschuldbar zu sein.