Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung setzt grundsätzlich die Bereicherung einer Person, die Entreicherung einer anderen Person, einen Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Elementen und das Fehlen eines rechtmässigen Grundes oder die Zahlung einer Nichtschuld voraus.33 Ungerechtfertigt ist eine Bereicherung insbesondere dann, wenn eine Zuwendung ohne jeden gültigen Grund (condictio 29 BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, 8. Aufl. 2026, Art. 22 N 1 und 23 ff. m.w.N. 30 BGE 137 III 243 E. 4.4.6 m.w.N.; BGer 5A.33/2006 vom 24. April 2007 E. 5; BSK OR I-FASEL,