Zu beurkunden sind sowohl die objektiv als auch die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte. Objektive Nebenabreden fallen nur dann aufgrund subjektiver Wesentlichkeit unter den Formzwang, wenn sie ihrer Natur nach unmittelbar den Kaufrechtsvertrag betreffen, d.h. das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berühren.