wonach eine Vertragspartei, die eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche verschiedene Deutungen zulässt, die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen hat.22 Ihre Rechtfertigung findet die Regel darin, dass es die verfassende Partei in der Hand gehabt hätte, ihren Willen durch klare Formulierung unzweideutig zu bekunden.23 Keine Anwendung findet die Unklarheitsregel in Fällen, in denen der Vertragstext von beiden Parteien durchberaten wurde.24 Schliesslich hat die Vertragsauslegung gesetzeskonform zu erfolgen.