Im Rahmen des dritten Reservationsvertrags (AB 10) seien keine Besonderheiten vereinbart worden (Antwort Rz. 35). Erneut sei klar gewesen, dass die erste Reservationsgebühr von Fr. 40'000.00 definitiv im Sinne einer Hinhalte-Abgeltung an die Beklagte verfallen sei. Andernfalls hätte sie darauf bestanden, die Fr. 40'000.00 an die neuerlich vereinbarte Reservationsgebühr von Fr. 45'000.00 anrechnen zu lassen. Dies bestätige, dass auch die Klägerin die erste Reservationsgebühr nicht als Pönale an die Verkäuferin, sondern als Gegenstand einer mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung verstanden habe (Antwort Rz. 36, Duplik Rz. 40;