Da die Beklagte mit der Käuferschaft nichts mehr habe zu tun haben wollen, habe sie sich vom zweiten Reservationsvertrag gelöst und die Fr. 33'000.00 zurückerstattet. Eine Rückerstattung der Fr. 40'000.00 aus dem ersten Reservationsvertrag sei nicht verlangt worden (Antwort Rz. 29; AB 9) bzw. zu Recht verweigert worden (Duplik Rz. 26).