In der Folge habe die Käuferschaft den Notar instruiert (Antwort Rz. 25). Als die Käuferschaft der Beklagten wenig später den Entwurf des Grundstückkaufvertrags übermittelt habe, sei darin ein Kaufpreis von Fr. 1.8 Mio. ausgewiesen worden, obwohl ein Kaufpreis von Fr. 1.55 Mio. vereinbart gewesen sei. Auf Rückfrage sei der Beklagten mitgeteilt worden, dies sei bewusst so gemacht worden, damit der Kaufpreis hinterher aufgrund von angeblichen Mängeln auf Fr. 1.55 Mio. reduziert werden könne. Vermutlich habe dahinter die Absicht bestanden, die Bankfinanzierung auf Basis eines Werts von Fr. 1.8 Mio. zu erwirken (Antwort Rz.