Im Rahmen des zweiten Reservationsvertrags (AB 6) habe die Beklagte klargestellt, dass die verfallene Reservationsgebühr von Fr. 40'000.00 nicht angerechnet werden könne und eine neue Reservationsgebühr in der Höhe von Fr. 33'000.00 zu bezahlen sei (Antwort Rz. 21 f.; Duplik Rz. 22 und 24). Auf besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Reservationsgebühr sei verzichtet worden; das nun neu auftretende "Konsortium" habe einen professionellen Eindruck gemacht (Antwort Rz. 24). In der Folge habe die Käuferschaft den Notar instruiert (Antwort Rz.