61 Abs. 1 OR sei nicht erfüllt (Duplik Rz. 51). Im Übrigen wäre die Beklagte im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen. Gemäss Art. 64 OR wäre die Klage abzuweisen (Duplik Rz. 52). Die Entäusserung sei einerseits durch Lohnzahlungen an M._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 39'300.00 (Fr. 17'000.00 + Fr. 3'500.00 + Fr. 13'500.00 + Fr. 1'400.00 + Fr. 3'900.00) erfolgt (Duplik Rz. 53 ff.; DB 4), anderseits habe die Beklagte ein lokales Altersheim mit Fr. 5'400.00 unterstützt (Duplik Rz. 56 f.; DB 5 ff.). Bei der Entäusserung habe sich die Beklagte in gutem Glauben befunden und habe insbesondere nicht mit einer Rückforderung rechnen müssen.