Sollte der erste Reservationsvertrag als Vorvertrag qualifiziert werden, so wäre die Beklagte ferner nicht bereichert. Zwar habe sie die Fr. 40'000.00 erhalten. Dem stehe jedoch eine Schuld in gleichem Umfang gegenüber der Verkäuferin entgegen, zumal die Reservationsgebühr an den Kaufpreis anzurechnen gewesen wäre. Bereichert wäre in diesem Fall höchstens die Verkäuferin und die Beklagte wäre gar nicht passivlegitimiert (Duplik Rz. 47). Sollte der Reservationsvertrag demgegenüber bloss eine Vereinbarung mit der Beklagten sein, so wäre die Bereicherung der Beklagten nicht ungerechtfertigt (Duplik Rz. 48). Der Tatbestand von Art. 61 Abs. 1 OR sei nicht erfüllt (Duplik Rz.