Nach der Leistung der Fr. 40'000.00 durch die Klägerin habe die Beklagte die öffentliche Beurkundung in die Wege geleitet (Antwort Rz. 19; AB 4 f.). Die Klägerin habe die Finanzierung nicht bis zum 1. April 2024 zustande gebracht. Das vereinbarte Hinhalteregime sei damit ausgelaufen und die Beklagte habe das Grundstück wieder ausschreiben können. Die Klägerin sei sich stets bewusst gewesen, die Reservationsgebühr in diesem Falle zu verlieren (Antwort Rz. 20). Die Vereinbarung über die Reservationsgebühr habe keinen Formmangel. Die Rückerstattung sei zu Recht unterblieben (Antwort Rz. 42).