AB 6 und 10). Die Reservationsgebühr in der Höhe von Fr. 40'000.00 verfalle also an die Beklagte als Maklerin und stelle keine Konventionalstrafe für die Nichterfüllung einer Pflicht gegenüber der Verkäuferin, sondern eine Abgeltung dafür dar, dass die Beklagte trotz Zweifeln an der Finanzierungsfähigkeit der Klägerin, dieser für zwei Monate Exklusivität eingeräumt und sich damit die Chance vergeben habe, während dieser Zeit andere Interessenten zu finden (Antwort Rz. 39; Duplik Rz. 68).