von der Klägerin vorgeschlagen worden (Duplik Rz. 8 und 17). Sie habe angeboten, auf die Rückzahlung der Reservationsgebühr zu verzichten, falls es wider Erwarten nicht zum Abschluss kommen sollte (Antwort Rz. 15). Entsprechend sei auch der Wortlaut der Bestimmung über die Reservationsgebühr spezifisch und nicht standardmässig ausgefallen (Antwort Rz. 17; Duplik Rz. 11 und 14) und finde sich so auch nicht im zweiten und dritten Reservationsvertrag (Duplik Rz. 8; AB 6 und 10).