Die Umstände seien speziell gewesen, der Ablauf nicht standardisiert. Die besondere Vor- und Nachgeschichte der ersten Reservationsvereinbarung (KB 3) zeige, dass die Fr. 40'000.00 nicht einfach die Funktion einer Anzahlung an den dereinstigen Kaufvertrag mit der Verkäuferin gehabt habe, sondern eine spezifische Regelung mit der Beklagten als Maklerin gewesen sei (Antwort Rz. 7 ff.). Die Bestimmung sei -8-