2.1.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die "Reservationsgebühr" von Fr. 40'000.00 aus dem ersten Reservationsvertrag (KB 3) sei dafür bezahlt worden, dass die Beklagte jegliche andere Werbung einstelle und sich damit die Chance vergebe, mit anderen und womöglich zahlungskräftigeren Interessenten in Kontakt zu gelangen. Der Klägerin sei damit Exklusivität eingeräumt worden (Antwort Rz. 16, 19, 39 und 46). Die Klägerin habe das streitgegenständliche Grundstück erwerben wollen, sei hierzu finanziell aber nicht in der Lage gewesen. Die Umstände seien speziell gewesen, der Ablauf nicht standardisiert.