Trotz entsprechender Aufforderung weigere sich die Beklagte, die Reservationsgebühr in der Höhe von Fr. 40'000.00 zurückzubezahlen (Klage Rz. 19 f.; Replik Rz. 24; KB 6; RB 2). Für die von der Beklagten geltend gemachte Anwendung von Art. 64 OR bestehe kein Raum, da sie mit der Rückerstattung habe rechnen müssen (Replik Rz. 31). Im Übrigen seien im vorliegenden Verfahren die weiteren von der Beklagten erwähnten Vorkommnisse, insbesondere die weiteren Reservationsverträge (AB 6 und 10) für das vorliegende Verfahren irrelevant (Replik Rz. 3).