Dementsprechend habe die Beklagte die Fr. 40'000.00 auch nie der Verkäuferin überwiesen (Replik Rz. 38). Die Beklagte habe aufgrund ihrer langen Erfahrung im Immobilienbereich und der Nichtigkeit des ersten Reservationsvertrags (KB 3) genau gewusst, dass sie die Fr. 40'000.00 werde zurückerstatten müssen (Replik Rz. 10 und 26 f.). Zulässig sei einzig die Schadenspauschalisierung in der Höhe von Fr. 2'600.00 zzgl. MwSt. (Klage Rz. 35 f.). Auf die Rückerstattung der Fr. 40'000.00 habe die Klägerin nie verzichtet (Replik Rz. 50). Trotz entsprechender Aufforderung weigere sich die Beklagte, die Reservationsgebühr in der Höhe von Fr. 40'000.00 zurückzubezahlen (Klage Rz.