Die Rückabwicklung sei nach Art. 62 ff. OR vorzunehmen (Klage Rz. 38 ff.; Replik Rz. 3, 5 ff. und 32 ff.). Durch die Bezahlung der Fr. 40'000.00 sei die Klägerin entreichert (Klage Rz. 44; Replik Rz. 33 f.) und die Beklagte bereichert (Klage Rz. 42 und 44; Replik Rz. 34 und 37 f.). Die Klage richte sich gegen die Beklagte, zumal die Verkäuferin am ersten Reservationsvertrag nicht beteiligt gewesen sei (Replik Rz. 11, 54 und 72). Dementsprechend habe die Beklagte die Fr. 40'000.00 auch nie der Verkäuferin überwiesen (Replik Rz.