sondern bloss eigenhändig unterzeichnet worden sei (Klage Rz. 16 und 26 f.; KB 3), sei er zufolge eines Formmangels nichtig (Klage Rz. 28; Replik Rz. 3). Wegen ihres akzessorischen Charakters sei auch die Reservationsgebühr als Konventionalstrafe nichtig. Es handle sich nicht um eine Entschädigung des negativen Interesses. Die Umtriebsentschädigung (negatives Interesse) sei separat auf Fr. 2'600.00 festgesetzt worden (Klage Rz. 29 ff.; Replik Rz. 6 ff.).