14 f. und 59; AB 7), zeige, die Parteien hätten nicht vereinbart, die Beklagte könne die Reservationsgebühr von Fr. 40'000.00 aus dem ersten Reservationsvertrag (KB 3) für sich behalten (Replik Rz. 16). Beim dritten Reservationsvertrag (AB 10) sei die Reservationsgebühr von Fr. 40'000.00 konsequenterweise nicht an den Kaufpreis von Fr. 1.59 Mio. angerechnet worden, weil die Klägerin an diesem Kaufvertrag auch nicht beteiligt gewesen sei (Replik Rz. 23, 68 und 75).