Immerhin wären die Fr. 40'000.00 gemäss den ersten Entwürfen des Kaufvertrags (AB 4 f.) vom Kaufpreis abgezogen worden (Replik Rz. 56). Auch der Umstand, dass die von der Klägerin gestützt auf den ersten Reservationsvertrag (KB 3) bezahlte Reservationsgebühr von Fr. 40'000.00 im Rahmen des zweiten Reservationsvertrags (AB 6) – nebst den zusätzlichen Fr. 33'000.00 – gemäss dem Kaufvertragsentwurf wiederum als Anzahlung vom Kaufpreis abgezogen worden wären (Replik Rz. 14 f. und 59;