Es gäbe keine einzige diesbezügliche Kommunikation zwischen den Parteien (Replik Rz. 4, 8 und 51; RB 1). Immerhin wären die Fr. 40'000.00 gemäss den ersten Entwürfen des Kaufvertrags (AB 4 f.) vom Kaufpreis abgezogen worden (Replik Rz.