1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind.1 Dies ist vorliegend der Fall, da die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien betroffen ist, der Streitwert über Fr. 30'000.00 liegt, beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind und kein Fall von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO vorliegt (KB 1 f.).