Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der bezahlten "Reservationsgebühr" handle es sich nicht um eine nichtige Konventionalstrafe, sondern um ein Entgelt für eine besonders vereinbarte, exklusive Reservation des streitgegenständlichen Grundstücks. 6. 6.1. Mit Verfügung vom 2. Juni 2025 lud der Präsident auf den 1. Juli 2025 zu einer Instruktionsverhandlung mit informeller Parteibefragung und Vermittlungsgespräch vor und erliess die Beweisverfügung. 6.2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. Juli 2025 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. 7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2025 wies der Präsident den beklagtischen Sistierungsantrag ab.