2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 27. Januar 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes QR._____ im Umfang von CHF 37'400.00 zzgl. Zins von 5 % seit 13. Dezember 2024 zu beseitigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, sie fordere die Fr. 37'400.00 als ungültige Konventionalstrafe aus dem nichtigen ersten Reservationsvertrag zurück. 5. Mit Klageantwort vom 22. Mai 2025 stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Klage abzuweisen. -4-