3.3.2. Mit E-Mail vom 10. Juli 2024 forderte G._____ von der Beklagten sowohl die Fr. 40'000.00 als auch die Fr. 33'000.00 zurück (Replikbeilage [RB] 2). Die Beklagte bezahlte demgegenüber einzig F. die Fr. 33'000.00 zurück (AB 9), nicht aber der Klägerin die Fr. 40'000.00. 3.4. Am 27. / 29. August 2024 schlossen die Parteien erneut einen als "Kaufzusage / Reservation" betitelten Reservationsvertrag ab (AB 10; dritter -3-