1. Auf die Klage vom 4. November 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel der Klage vom 4. November 2025 [inkl. Beilagen]) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.