Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche auf Schadenersatz. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 6. November 2025 bestätigte der Präsident des Handelsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 18. November 2025 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 4'295.80. 4.2. Nachdem die Klägerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hat, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 19. November 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 28. November 2025 an mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO).