Handelsgericht 2. Kammer HOR.2025.47 / as / mv Entscheid vom 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Friedli Handelsrichter Gruntz Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer Klägerin A._____ AG, vertreten durch lic. iur. Stephan Erbe, ThomannFischer, Rechtsanwalt, Eli- sabethenstrasse 30, Postfach, 4010 Basel Beklagte D._____ AG, vertreten durch lic. iur. Cem Arikan, Klein Rechtsanwälte AG, Rechtsan- walt, Beethovenstrasse 7, Postfach 1877, 8027 Zürich Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 9). 2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Z._____. Sie hat insbe- sondere die […] zum Zweck (KB 8). 3. Mit Klage vom 4. November 2025 (Postaufgabe: 4. November 2025) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren: Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche auf Scha- denersatz. 4. 4.1. Mit Verfügung vom 6. November 2025 bestätigte der Präsident des Han- delsgerichts den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin Frist bis 18. November 2025 zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschus- ses in Höhe von Fr. 4'295.80. 4.2. Nachdem die Klägerin innert Frist den Gerichtskostenvorschuss nicht ge- leistet hat, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 19. November 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis 28. November 2025 an mit der An- drohung, dass bei erneuter Säumnis auf die Klage nicht eingetreten wird (Art. 101 Abs. 3 ZPO). 5. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 überwies der Präsident die Streitsa- che an das Handelsgericht. -3- Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe der mut- masslichen Gerichtskosten (Art. 59 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 98 ZPO). Wird der Vorschuss auch innert einer Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO; SK ZPO I-ZÜRCHER, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N. 55). 2. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 4'295.80 trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und auf die Klage vom 4. November 2025 ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlie- gend. 3.2. Der Streitwert bestimmt sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO. Er wird aufgrund des Rechtsbegehrens berechnet und beträgt vorliegend Fr. 123'475.60. 3.3. Der Grundansatz der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) beträgt gestützt auf § 7 Abs. 1 des kantonalen Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110) vorliegend Fr. 8'591.65. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 5 Abs. 3 GebührD). Es rechtfertigt sich angesichts des entstandenen Aufwands, die Gerichtskosten auf Fr. 1'500.00 zu reduzieren. Sie sind aus- gangsgemäss von der Klägerin zu tragen. 3.4. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da der Beklagten noch keine wesentlichen Aufwendungen entstanden sind. -4- Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 4. November 2025 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.00 werden der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Doppel der Klage vom 4. Novem- ber 2025 [inkl. Beilagen]) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -5- Aarau, 9. Dezember 2025 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.: Vetter Meyer