3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern. 4. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'280.00 zu bezahlen. Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein) 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)