Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 2'500.00 festgesetzt. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'599.60 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'500.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).