7. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend obsiegt die Klägerin 7 BSK SchKG I-EMMEL, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 16 m.w.N. 8 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a. -8-