4.2. Vorliegend enthielten sämtliche Rechnungen der Klägerin die Zahlungsbedingung "14 Tage 2%, 30 Tage netto" (KB 3 ff.). Folglich geriet die Beklagte mit Ablauf der 30 Tage ohne weitere Mahnung in Verzug. Mit Ausnahme der Rechnungs-Nrn. RI 25000623 vom 22. Januar 2025 (KB 32) und RI 25001119 vom 4. Februar 2025 (KB 34) befanden sich diese Verfallszeitpunkte vor der Ausstellung des Zahlungsbefehls vom 17. Februar 2025 (KB 36). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art.