3. Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin der Beklagten wiederholt V. und W. auf Kredit lieferte und entsprechend in Rechnung stellte (Klage Rz. 9; KB 3 ff.). Für jede Warenbestellung ist demnach ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Mangels Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen stehen der Klägerin aufgrund des erfolgten Warenbezugs der Beklagten Kaufpreisforderungen in der Höhe von total Fr. 31'820.38 zu (vgl. Klage Rz. 9; KB 3 ff.).