4.2. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wurde der Beklagten eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 10. November 2025 angesetzt. 4.3. Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 11. November 2025 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.