2. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. 123456 des Betreibungsamtes F. (Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025) sei zu beseitigen; -4- 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, sie habe eine Kaufpreisforderung gegenüber der Beklagten aus nicht bezahlten Rechnungen für V.- und W.-lieferungen. 4.1. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang der Klage.